Satzung

Satzung des FC Jura 05 e.V.

Präambel: Im Jahr 2005 wurde durch die Fusionen der Fußballabteilungen der Sportvereine SSV Schönhofen, SV Nittendorf und TV Etterzhausen
der Verein 
FC Jura 05 e.V. gegründet.

(1) Der Verein führt den Namen „FC Jura 05 e.V.„.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nittendorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer VR 2004 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) und des Bayerischen Fußball Verbandes ( BFV e.V. ) erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Fußball-Sports. Er steht damit im Dienst der allgemeinen Sport- und Jugendpflege des Markt Nittendorf. Der Verein fördert im Rahmen seines Sportbetriebes den Behinderten- und Rehabilitationssport.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
(3) Mitglieder, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge, gem. §3 Nr. 26a EStG, begünstigt werden.

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Fußball
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Insbesondere bemüht sich der Verein bei der Verwirklichung des Vereinszwecks um
a) die Abhaltung eines geordneten Sport- und Spielbetriebs

b) die Förderung des Jugendsports
c) die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen und Veranstaltungen, auch zu kulturellen Zwecken ( Vereinsfeste, Umzüge..)
d) die sachgemäße und pädagogische Ausbildung sowie den entsprechenden Einsatz von Übungsleitern.
e) die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sport- und Spielbetriebes möglich ist.

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organ-Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
(6) Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Vereinsausschusses u.a. – können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des §3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vereinsausschuss.
(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanz- und Geschäftsordnung des Vereines, die vom Vereinsausschuss und Vorständen der Trägervereine erlassen und geändert werden.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet mit einfacher Mehrheit abschließend der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(7) Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die vorliegende Satzung sowie alle durch die Organe des Vereins satzungsgemäß erlassenen Vorschriften und Regelungen an.
(8) Jedes Mitglied genießt den Versicherungsschutz und alle Rechte, die sich aus der Meldung zum BLSV ergeben.
(9) Ehrenmitglieder werden durch den Vereinsausschuss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ernannt.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht innerhalb eines Jahres nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung.
Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(5) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied-schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

(1) Jedes Mitglied hat einen Beitrag beim FC Jura 05 (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus am Anfang eines Jahres zu entrichten. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich im SEPA-BASIS-Lastschriftverfahren. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er darf nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet öfter für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vereinsausschuss des FC Jura 05.
Auf begründeten Antrag kann der Vereinsausschuss Sonderbeiträge genehmigen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein, FC Jura 05, Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung der Vorgabe, trägt das Mitglied die entstehenden Mehraufwendungen.
(4) Mitglieder, die nicht am SEPA-BASIS-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vereinsausschuss durch Beschluss festlegt.
(5) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag vierteljährlich berechnet.

Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsausschuss
c) der Vereinsvorstand

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in der Mittelbayerischen Zeitung und auf der Website des FC Jura 05 e.V. (www.fcjura05.de) einzuberufen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Jeweils zwei Vertreter der Vorstandschaft der Trägervereine sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Diese Vertreter sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich (auch Email) einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Briefwahl ist ausgeschlossen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
h) Jedes Mitglied kann Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung bis vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einreichen.
Als schriftlicher Antrag gilt auch die Übermittlung per E-Mail .
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zulassung der eingereichten Anträge zu Beginn der Versammlung. In der Mitgliederversammlung vorgebrachte Anträge können vom Versammlungsleiter als sachdienlich zugelassen werden.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

a) Der Vereinsausschuss ist das höchste beschlussfähige Organ zwischen 2 Mitgliederversammlungen. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
b) Der Vereinsausschuss wird gebildet von
1. den Mitgliedern des Vorstandes
2. den Jugend- und Spielleitern
3. dem sportlichen Koordinator
4. den Beisitzern
5. jeweils einen Bevollmächtigten der Trägervereine
Den Beisitzern können mit Beschluss des Vereinsausschusses bestimmte Aufgaben im Verein übertragen werden. Beisitzer sind stimmberechtigt.
Bei besonderen Tagesordnungspunkten kann der Vereinsausschuss weiteren Personen mit Rederecht zulassen.
Bei wichtigen Entscheidungen* wird der Vereinsausschuss durch jeweils einen bevollmächtigten Vertreter der Trägervereine (SV Nittendorf, SSV Schönhofen ) erweitert .
* wichtige Entscheidungen sind, finanzielle und strategische Angelegenheiten
( z.B. Spielgemeinschaften )
Bei Abstimmungen steht jedem Trägerverein eine Stimme zu.
c) Der Vereinsausschuss tritt monatlich zusammen, ansonsten bei Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
d) Die Sitzungen werden durch den ersten Vorstand, im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet.
e) Der Vereinsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er berät und beauftragt den Vorstand
2. Er nimmt Tätigkeitsberichte über die laufende Vorstandsarbeit entgegen.
3. Bereitet die Mitgliederversammlung vor.
4. Weitere, sich aus der Satzung bzw. aus einer Mitgliederversammlung ergebende Aufgaben.
5. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden des FC Jura 05 e.V. .

(1) Der Vorstand besteht aus dem

  • einem oder zwei Mitgliedern des Vorstandes
  • 2. Vorsitzender
  • Kassier / EDV-Beauftragter
  • Schriftführer


(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Kassier und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende repräsentieren den Verein und vertreten dessen Interessen nach Außen.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) führt die Geschäfte des Vereins.
Im Innenverhältnis gilt:
– dass der 1. Vorsitzende zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert bis 
EUR 200 für den Einzelfall verfügen kann.
Im Übrigen gibt sich der Vorstand zusammen mit dem Vereinsausschuss eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(8) Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten Kassenprüfer (Revisoren) überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Ausgaben ist nicht Gegenstand der Kassenprüfung. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Die Kassenprüfung erfolgt jährlich.
(3) Sonderprüfungen sind möglich.
(4) Nach der Kassenprüfung wird der Kassenbericht unaufgefordert den Trägervereinen ausgehändigt ( auch Email ).

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung in §26, 26a Einkommensteuergesetz vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, bei Minderjährigen die Daten eines Erziehungsberechtigten in gleichem Umfang. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(2)In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren ( jeweils ein Vertreter der Trägervereine ), die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Es vertreten zwei Liquidatoren gemeinsam.
(3) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden, im Verhältnis des gezahlten jährlichen Grundstockes an die Trägervereine SSV Schönhofen, SV Nittendorf.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser Satzung im Übrigen unberührt.

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

(1)Die ursprüngliche Satzung wurde bei den außerordentlichen Mitgliederversammlungen 2005 in Nittendorf / Etterzhausen / Schönhofen beschlossen und in den Mitgliederversammlungen 2010, 2013 und 2022 ergänzt.
(2) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.10.2022 neu gefasst und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Neufassung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle Satzungen älteren Datums verlieren ihre Gültigkeit.